Wenn eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht mehr vorgelegt werden kann, trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast dafür, dass er die Originalrechnung im Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs besessen hat.

FG München, Urt. v. 21.1.2009, 14 K 2093/08

Anmerkung

Eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis gehört zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. Hat die Rechnung bei Ablauf des Besteuerungszeitraums (hier Voranmeldungszeitraums) vorgelegen, bringt der spätere Verlust des Abrechnungspapiers den bereits entstandenen Abzugsanspruch nicht rückwirkend zum Erlöschen. Es ist unerheblich, warum die Rechnung verloren gegangen ist. Entscheidend ist vielmehr, dass der Veranlagungsbeamte oder im Falle eines Rechtsstreits das Finanzgericht die überzeugung gewinnt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG einschließlich des (ursprünglichen) Rechnungsbesitzes des Unternehmers vorliegen.

Wenn eine Rechnung nicht mehr vorgelegt werden kann, trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast dafür, dass er die Originalrechnung im Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs besessen hat.

Er hat darzulegen und nachzuweisen, dass der andere Unternehmer eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis erstellt und ihm selbst oder einem von ihm beauftragten Dritten ausgehändigt hat. Den Nachweis, dass diese Voraussetzung erfüllt war, kann der Steuerpflichtige nicht nur durch die Vorlage der Originalrechnung, sondern mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln führen.

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