Wenn eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht mehr vorgelegt werden kann, trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast dafür, dass er die Originalrechnung im Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs besessen hat.

FG München, Urt. v. 21.1.2009, 14 K 2093/08

Vorsteuerbeträge aus einer Rechnung, die keine technisch korrekte Steuernummer enthält, sind abziehbar. In dem vom Niedersächsischen FG entschiedenen Fall hatte der Rechnungsaussteller mangels erteilter Steuernummer die Finanzamtsnummer und eine ergänzende Kennziffer angegeben.

Ergänzend hierzu wurde dem Rechnungsempfänger eine Kopie der Gewerbeanmeldung vorgelegt. Das Gericht hielt dies für ausreichend.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Finanzamt hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Niedersächsisches FG, Urt. v. 20.2.2009, 16 K 311/08,

NZB eingel., Az. des BFH: V B 29/09, EFG 2009, S. 798

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