Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Dies gilt auch bei Bildungsmaßnahmen fremder Unternehmer, die für Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden (R 19.7 Abs. 1 Satz 3 LStR).

 

Ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers i.S. des R 19.7 Abs. 2 Satz 1 LStR kann aber auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer bezogen auf die infrage stehende Bildungsmaßnahme Rechnungsempfänger ist. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber die übernahme bzw. den Ersatz allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme zugesagt und der Arbeitnehmer im Vertrauen auf diese zuvor erteilte Zusage den Vertrag über die Bildungsmaßnahme abgeschlossen hat. Insoweit hält die Verwaltung nicht mehr an ihrer seit dem 1.1.2008 vertretenen Rechtsauffassung fest, dass, soweit der Arbeitnehmer selbst Schuldner der Aufwendungen ist, die (teilweise) übernahme dieser Kosten durch den Arbeitgeber immer steuerpflichtiger Arbeitslohn ist.

Um in diesen Fällen des aus ganz überwiegend betrieblichem Interesse gewährten Arbeitgeberersatzes einen Werbungskostenabzug für die vom Arbeitnehmer wirtschaftlich nicht getragenen Aufwendungen auszuschließen, hat der Arbeitgeber auf der ihm vom Arbeitnehmer zur Kostenübernahme vorgelegten Originalrechnung die Höhe der Kostenübernahme anzugeben und eine Kopie dieser Rechnung zum Lohnkonto zu nehmen. Bei Anrufungsauskünften ist hierauf gesondert hinzuweisen. Vfg. der OFD Rheinland vom 28.7.2009, S 2332 - 1014 - St 212

Kontakt

Bahr Wöhrmann Nöcker
Steuerberatungsgesellschaft

Adresse: Karnaper Straße 13 - 40723 Hilden
Telefon: 0 21 03/ 9 66 65
Telefax: 0 21 03/ 96 66 90

Impressum - Datenschutz

 

Terminanfragen

Bei Terminanfragen senden Sie uns bitte Ihren Wunschtermin mit dem Hinweis ob Sie gerne vormittags oder nachmittags kommen mögen. 

Unsere Bürozeiten: Montag bis Donnerstag 8:30 bis 16:30 Uhr, Freitag 8:30 bis 13:00 Uhr und nach Vereinbarung.

Gerne stehen wir auch telefonisch für eine Terminvereinbarung zur Verfügung.

Bitte beachten Sie bezüglich dieses Kontaktformulars die Hinweise zum Datenschutz.

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.